Der Arbeitsgerichtsprozess in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des Mündlichkeitsprinzips
Christoph Schmitz-Scholemann
Vortrag gehalten am 27. Juli 2004 anlässlich des 2. Internationalen Kongresses für Arbeitsprozessrecht im Auditorio Principal del Tribunal Supremo de Justicia, Carácas, Venezuela
Muy estimado Sr. Presidente, muy estimado Sr. Vicepresidente, señoras y señores:
A.
Begrüßung und Übersicht
Es para mí un gran honor poder dirigirme a ustedes en esta grande y viva ciudad de Carácas, ante una asamblea tan selecta y culta. Agradezco muy cordialmente la invitación, también en nombre del Tribunal Federal del Trabajo de Alemania.
En los próximos quarenta minutos abordaré brevemente la actual situación económica y social en Alemania, así como el aumento en el número de procesos judiciales en este campo, en especial ante los tribunales laborales. A continuación, quisiera decir algo acerca de la organización de la jurisdicción laboral. El tema principal de mi intervención estará dedicado a las características del principio de oralidad en los procesos judiciales laborales en Alemania. En ella concederé una mayor importancia a la aplicación práctica, sobre todo en los tribunales de primera instancia. En mi opinión, en el principio de la oralidad, radica la clave para una tramitación objetiva, humana, rápida y justa de los procesos. Mi tesis es que la oralidad es el sello característico de la moralidad del proceso judicial laboral.
Señoras y señores:
Temo que mi versión personal de la imponente y sonora lengua española, les habría deparado a ustedes tanto esfuerzo al escucharla como a mí expresarla. Por esa razón, empezaré ahora a utilizar mi lengua materna, no sin antes agradecer al escritor y traductor José Aníbal Campos, que actualmente reside en Alemania, por haber traducido la primera y la última parte del texto.
B.
Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage Deutschlands im Jahre 2004
Meine Damen und Herren, mein Heimatland Deutschland hat seit einigen Jahren das Gefühl, sich in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise zu befinden. Ich sage: Es besteht das Gefühl einer Krise, denn gemessen an den meisten anderen Ländern der Welt ist Deutschland kein Krisenherd. Zwar ist die Arbeitslosigkeit auf etwa 10 vH gestiegen, im Osten auf bis zu 25 Prozent. Von 80 Millionen Einwohnern arbeitet weniger als die Hälfte in registrierten Arbeitsverhältnissen. Aber wer keine Arbeit hat, bekommt Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe. Der durchschnittliche Arbeitslohn liegt bei knapp 2000 Euro im Monat. Das Arbeitslosengeld beträgt etwas über 60 Prozent des Netto-Lohns. Es wird ein Jahr lang gezahlt. Wer dann noch arbeitslos ist, bekommt Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist nicht sehr hoch, aber man kann davon leben. Niemand muß hungern, jeder hat ein Dach über dem Kopf, ein Huhn im Topf und eine Flasche Bier im Eisschrank.
Trotzdem sind viele Menschen pessimistisch. Nicht nur, weil das Wetter in Deutschland kalt ist.
Denn gemessen an früheren Jahrzehnten ist das Wirtschaftswachstum schwach. Der Benzinpreis steigt, die Geburtenrate sinkt, das Durchschnittsalter steigt.
Die Arbeitgeber sagen, die Löhne sind zu hoch und Deutschland ist deshalb nicht mehr konkurrenzfähig. Die Gewerkschaften sagen, die Löhne sind zu niedrig, und deshalb wird nicht genug konsumiert. Der Staat hat enorme Schulden. Deshalb werden die Sozialleistungen vom nächsten Jahr an gekürzt. Viele Menschen haben Angst vor der Zukunft. Sie kämpfen härter als früher um ihre Arbeitsplätze und um ihre Löhne. Die Zahl der Prozesse, vor allem vor den Arbeitsgerichten, ist enorm gestiegen. Die Frage ist: Sind die Gerichte für diese Prozeßflut gerüstet?
C.
Die deutsche Justiz – die verschiedenen Gerichtszweige
Deutschland hat insgesamt etwa rund 23.000 Richter und Staatsanwälte. Sie arbeiten in 5 Gerichtszweigen. Die kleinste Gerichtsbarkeit mit ungefähr 1200 Richtern ist die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die größte ist die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit, die für das Strafrecht und den größten Teil des Zivilrechts zuständig ist. Daneben gibt es die Sozial- und Finanzgerichte sowie die allgemeinen Verwaltungsgerichte. Der Instanzenzug und die Besetzung der Gerichte ist in jedem Gerichtszweig anders geregelt.
D.
Die Organisation der Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht nur die kleinste, sondern auch die schnellste und effektivste. Sie ist dreistufig aufgebaut: Ungefähr einhundert Arbeitsgerichte als erste Instanz, neunzehn Landesarbeitsgerichte für die Berufungsverfahren und das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind Tatsacheninstanzen, das Bundesarbeitsgericht ist reines Revisionsgericht und befaßt sich ausschließlich mit Rechtsfragen. Es erhebt keine Beweise. In der ersten und zweiten Instanz besteht das Gericht aus mehreren Kammern, je nach Größe des Gerichtsbezirks. Jede Kammer ist mit einem Berufsrichter besetzt. Dazu kommen zwei ehrenamtliche Richter. Je einer wird von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften benannt. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, bei dem ich bin, hat zehn Senate. Jedem Senat gehören drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter an. Gegenwärtig gehen pro Jahr etwa 650.000 neue Klagen bei den Gerichten ein (625.323 im Jahre 2002). Davon erledigen die Arbeitsgerichte, also die erste Instanz, fast 400.000 innerhalb von drei Monaten nach Klageeingang, das entspricht einem Anteil von 62,6 %. Nahezu die Hälfte aller Prozesse endet mit einem Vergleich in erster Instanz. Nur etwa 7 vH der Fälle enden mit einem streitigen Urteil. Ein Richter erster Instanz erledigt pro Jahr im Schnitt etwa 800 Prozesse.
Ich will Sie nicht mit weiteren Zahlen langweilen, aber eines ist sicher: Alle anderen Gerichtszweige in Deutschland erledigen weniger Rechtsstreite und arbeiten erheblich langsamer. Bis Sie vor einem Finanzgericht erster Instanz einen Termin bekommen, können drei Jahre vergehen. Vor den Arbeitsgerichten sind Sie in dieser Zeit durch alle drei Instanzen. Wenn ein Beamter vor dem Verwaltungsgericht eine Einstweilige Anordnung gegen eine Versetzung beantragt, kann das mehrere Monate dauern. Die Arbeitsgerichte sind es gewohnt, solche Verfahren innerhalb von Stunden oder Tagen zu erledigen.
E.
Das Mündlichkeitsprinzip im Arbeitsgerichtsverfahren – Gesetzliche Grundlagen
Wie ist das möglich? Ich meine, eine wesentliche Ursache liegt in dem im arbeitsgerichtlichen Verfahrensrecht besonders stark ausgeprägten Mündlichkeitsprinzip und darin, wie es mit Leben erfüllt wird.
- Zivilprozeßordnung und Arbeitsgerichtsgesetz – § 128 ZPO: »Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.«
Sehen wir uns nun die das Mündlichkeitsprinzip betreffenden gesetzlichen Regelungen an.
Dazu eine Vorbemerkung: In Deutschland gibt es kein Arbeitsgesetzbuch. Das materielle Arbeitsrecht in Deutschland ist in hunderten von Einzelgesetzen geregelt und dadurch sehr unübersichtlich.
Der deutsche Arbeitsgerichtsprozeß ist ein Zivilprozeß. Neben dem Arbeitsgerichtsgesetz von 1979 gilt deshalb vor den Arbeitsgerichten auch die Zivilprozeßordnung. Sie ist vor über einem Jahrhundert in Kraft getreten.
Die Grundnorm des Mündlichkeitsprinzips finden wir in § 128 ZPO. Dort heißt es:
»Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.«
- »Wer streiten will, muß reden«
Dieser Grundsatz gilt dem Wortlaut des Gesetzes nach in allen Gerichtsbarkeiten. Aber die Praxis ist in den anderen Gerichtsbarkeiten völlig anders als bei den Arbeitsgerichten. In der ordentlichen Ziviljustiz dauert eine sogenannte mündliche Verhandlung oft nur wenige Sekunden. Die Anwälte erscheinen und rufen dem Richter zu: Ich stelle den Antrag aus dem Schriftsatz vom Soundsovielten. Außerdem können die anderen Gerichte mit Zustimmung der Parteien von der mündlichen Verhandlung ganz absehen. Im Arbeitsgerichtsprozeß ist das anders. Im Arbeitsgerichtsprozeß gilt, etwas überspitzt gesagt: Wer streiten will, muß reden, und zwar Aug in Aug mit seinem Gegner und dem Richter.
- Ausnahmen: Nebenentscheidungen, Eilfälle
Das Gesetz läßt von dem Grundsatz der Mündlichkeit einige Ausnahmen zu: Wenn nur über Nebenfragen gestritten wird, wie zB Kosten, Streitwerte, Prozeßkostenhilfe, Fristversäumungen u.ä., steht es dem Vorsitzenden frei, ob er mündlich verhandeln läßt. Hier hat der Richter Ermessensspielraum. Häufig handelt es sich um Entscheidungen, die routinemäßig getroffen und von den Parteien prinzipiell akzeptiert werden. Jedenfalls sind sie froh, wegen solcher Nebenfragen nicht zu einer mündlichen Verhandlung kommen zu müssen.
Ähnliches gilt für Entscheidungen im Eilverfahren. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob es eine mündliche Verhandlung durchführt. In Fällen besonderer Dringlichkeit wird das Gericht von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung absehen. Wenn zum Beispiel ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Lohn zu bekommen hat und deswegen beim Arbeitsgericht die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen des Arbeitgebers im Eilverfahren beantragt, dann wäre es kontraproduktiv, wenn das Gericht vor der Entscheidung mündliche Verhandlung anberaumen und so dem säumigen Schuldner Gelegenheit gäbe, seine Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen, um sie dem Gläubiger zu entziehen.
- Im Allgemeinen: Die Verfassung: Das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG
Das Wesen der mündlichen Verhandlung besteht, so sagen es die juristischen Kommentare, in der Erörterung des Rechtsstreits bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien vor dem erkennenden Gericht [1]. Das Mündlichkeitsprinzip ist mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit verwandt und verwirklicht das Recht auf rechtliches Gehör. Das Mündlichkeitsprinzip wird durch den Grundsatz der Unmittelbarkeit ergänzt. Während letzterer besagt, daß die Erörterung des Prozeßstoffes vor dem erkennenden Gericht zu erfolgen hat [2], verpflichtet das Mündlichkeitsprinzip die Prozeßbeteiligten, diese Erörterung nicht schriftlich, sondern mündlich vorzunehmen. Jede Partei muß im Laufe des Prozesses Gelegenheit haben, sich zum gesamten Prozeßstand zu äußern. Aus diesem Grunde bildet die Grundlage der richterlichen Entscheidung nur der Prozeßstoff, zu dem das Gericht den Parteien Gehör gewährt hat [3]. Ganz ohne Schriftsätze geht es allerdings nicht immer, wie wir gleich sehen werden. Wenn die Parteien Schriftsätze einreichen, können sie in der mündlichen Verhandlung darauf Bezug nehmen. Die Schriftsätze müssen nicht vollständig verlesen werden. Auch dadurch ist dem Recht auf rechtliches Gehör Genüge getan.
- Im Besonderen: Arbeitsrecht und Arbeitsprozeßrecht
Die starke Ausformung des Mündlichkeitsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat viele Ursachen. Historisch gesehen hängt das starke Eigenleben der Arbeitsgerichtsbarkeit u.a. damit zusammen, daß dieser Gerichtszweig in Deutschland nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der faschistischen Diktatur komplett neu aufgebaut und also aus den alten Traditionen des aktenmäßigen Zivilprozesses bewußt herausgelöst wurde. Man hat damals lieber Richter eingestellt, die keine Juristen waren als Juristen, die Nazis waren. Aber es gibt auch andere Gründe: Das Arbeitsverhältnis ist ein äußerst lebendiges und komplexes rechtliches und soziologisches Gebilde. Im Interesse der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber kann man darüber nicht mit der Kälte und Langmut streiten wie über eine Hypothek. Außerdem dient die mündliche Verhandlung der Herstellung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien. Vor den Arbeitsgerichten erster Instanz braucht man keinen Anwalt. Auch rechtsunkundigen Parteien steht es frei, den Prozeß selbst zu führen. Natürlich sind die rechtsunkundigen Parteien in erhöhtem Maße auf Hinweise durch das Gericht angewiesen. Das geht mündlich besser als schriftlich. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist außerdem in besonderem Maße auf eine friedliche Streitschlichtung hin ausgelegt. Auch das geht einfacher, wenn man einander in die Augen sehen kann.
F.
Pars pro toto: Das Urteilsverfahren erster Instanz
Im folgenden schildere ich Ihnen den typischen Verlauf eines Urteilsverfahrens erster Instanz, um zu zeigen, wie weit das Mündlichkeitsprinzip in der Praxis geht und wie es sich auswirkt.
- Klageerhebung
Viele Klagen von Arbeitnehmern werden heute durch Anwälte oder durch gewerkschaftliche Rechtsvertreter erhoben. Daneben gibt es aber auch eine Form der beinahe mündlichen Klageerhebung. Jedes Arbeitsgericht hat nämlich eine sogenannte Rechtsantragsstelle. Das ist eine äußerst segensreiche Einrichtung. Jeder, der eine arbeitsrechtliche Klage erheben will, gleichgültig ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, kann hier sein Anliegen bei einem ausgebildeten Rechtspfleger mündlich vortragen. Der Rechtspfleger bringt das Ganze dann in Schriftform, formuliert auch einen Klageantrag und der Kläger muß nicht mehr tun als unterschreiben. Damit ist die Klage erhoben. Insbesondere weniger bemittelte und nicht so schreibgewandte Menschen machen von dieser Einrichtung Gebrauch.
- Die Güteverhandlung vor dem Berufsrichter erster Instanz
Jeder Arbeitsgerichtsprozeß beginnt, mit der sogenannten Güteverhand-lung.
Bevor ich nun zu der Güteverhandlung im deutschen Arbeits-gerichtsprozeß etwas sage, gestatten Sie mir ein paar Worte zu dem, was ich gestern im Arbeitsgericht von Caracas gesehen habe. Ich war sehr beeindruckt von dem Gebäude und seiner Einrichtung. Sie ist besser als ich es aus Deutschland kenne. Von den Möglichkeiten für Rechtsanwälte, sich im Gericht über ihre Verfahren zu informieren, können deutsche Rechtsanwälte nur träumen. Auch die bürgerfreundliche und doch würdige Einrichtung der Büros der erstinstanzlichen Richter fand ich vorbildlich. Ich werde in meiner Heimat von dieser ideenreichen und vorbildlichen Organisation berichten.
Auch in Deutschland beginnt jeder Arbeitsgerichtsprozeß mit einer sogenannten Güteverhandlung. Die Einzelheiten sind aber etwas anders ausgestaltet.
Die Güteverhandlung findet nach dem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Klageeingang statt. Das Gericht ist nur mit dem Berufsrichter besetzt. Die Sitzungen beginnen meist um 9.00 Uhr morgens. Für jede Sache sind zehn oder fünfzehn Minuten vorgesehen. Es werden ungefähr fünfzehn Sachen an einem Vormittag verhandelt. Der Richter hat vor sich einen Stapel meist noch ganz dünner Akten, und neben sich, wenn er Glück hat, eine Protokollführerin. Oft sitzt er aber auch allein mit seinem Diktiergerät im Saal und wartet auf die Kundschaft, sprich Parteien und Anwälte. Wenn eine Partei bzw. ihr Anwalt nicht erscheint, erläßt der Richter Versäumnisurteil. Wenn beide Parteien erscheinen, beginnt das Gespräch. Der Richter fragt zum Beispiel den Arbeitgeber nach den Kündigungsgründen. Wenn der Richter etwas Erfahrung hat, erkennt er oft sehr schnell, ob die Gründe tragfähig sind oder nicht. Nach einigem Hin und Her macht der Richter einen Vergleichsvorschlag. Prozesse um Kündigungen von Arbeitgebern machen den Löwenanteil der Verfahren aus. Der Vergleich in einem Kündigungsschutzprozeß beinhaltet in den allermeisten Fällen, daß man das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Oft streiten die Parteien im Gütetermin hauptsächlich um die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung, die gesetzlich nicht geregelt ist. Meistens behauptet der Arbeitgeber, der vom Richter vorgeschlagene Betrag werde ihn in den Konkurs treiben, während der Arbeitnehmer behauptet, er lasse sich nicht mit einem Butterbrot abspeisen und er könne seine Familie nicht mehr ernähren. Beide beteuern, es gehe ihnen überhaupt nicht um Geld, sondern ausschließlich ums Recht. An der Stelle fiel mir immer ein Satz aus einem Roman von Truman Capote ein: Es gibt kein Feigenblatt, das sich nicht bei näherem Zusehen in ein Preisschild verwandeln würde. Kurz und gut: Es wird also verhandelt, manche sagen, gefeilscht, wie auf einem Basar. Häufig gehen die Parteien auch vor den Gerichtssaal und verhandeln dort ohne den Richter. Manchmal kommt auch der Richter vor den Saal, raucht eine Zigarette und plaudert mit den Parteien oder Anwälten über das Wetter oder über die steigenden Benzinpreise. Es ist ein reges Kommen und Gehen. Der Saal ist oft voll mit wartenden Anwälten und Parteien, es geht sehr lebendig zu, Schreien, Lachen und Weinen gehören manchmal auch dazu. Der Richter tut allerdings gut daran, seine Gefühle zu kontrollieren. Wenn man sich einigt, was etwa in einem Drittel der Fälle gelingt, wird das Ergebnis in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das den Parteien bzw. Anwälten später zugesandt wird.
- Wer sich in der Gütesitzung nicht einigt, muß schreiben und Fristen einhalten.
Einigt man sich nicht, so kommt es meist einige Wochen später zur eigentlichen Streitverhandlung. Um diese vorzubereiten, gibt der Vorsitzende den Parteien auf, sich zum Sach- und Streitstand zu äußern, ihre Sicht der Tatsachen und der Rechtsprobleme darzulegen. Hier werden meist Schriftsätze erwartet. Jede Partei kann aber auch in die sogenannte Rechtsantragsstelle des Gerichts gehen und dort ihre Sicht der Dinge zu Protokoll geben. Von dieser Möglichkeit machen vor allem weniger schriftgewandte Parteien Gebrauch. Häufig gibt der Vorsitzende den Parteien nicht nur auf, sich zur Sache zu äußern, sondern er setzt ihnen dafür auch sogenannte Ausschlußfristen. Das ist wichtig, damit der Prozeß nicht verschleppt werden kann. Es gilt das sogenannte Beschleunigungsgebot. Halten die Parteien die ihnen gesetzten Fristen nicht ein, laufen sie Gefahr, daß sie mit ihrem späteres Vorbringen ausgeschlossen werden. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche die Parteien erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorbringen, vom Gericht nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt [4]. Diese sogenannte Präklusionswirkung, also der infolge von Verfristung eintretende Ausschluß von Tatsachenvortrag der Parteien, kann dazu führen, daß das Gericht über einen Sachverhalt entscheidet, der nicht den Tatsachen entspricht.
- Die streitige Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts
Die so vorbereitete Streitverhandlung ist genauso öffentlich wie die Gütesitzungen. Allerdings geht es wesentlich förmlicher zu. Die Akten sind dicker. Der Berufsrichter hat zur Rechten und zur Linken je einen ehrenamtlichen Richter.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Nach dem Eintritt der Parteien und/oder Rechtsanwälte in den Verhandlungsraum eröffnet der Vorsitzende, dem die Leitung der mündlichen Verhandlung obliegt, die Sitzung. Der Vorsitzende erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
Die Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien die Anträge stellen. Sodann führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein. Üblicherweise faßt der Vorsitzende den dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt kurz zusammen, und zwar so wie sich dieser aus den Akten, insbesondere aus den Schriftsätzen der Parteien, zu diesem Zeitpunkt ergibt.
Dann beginnt er, die Parteien zu befragen. In meiner Zeit als Richter erster Instanz habe ich die Parteien immer sehr ausgiebig befragt. Ich fand immer, als Richter kann man gar nicht genug über den Fall wissen. Interessant sind immer die Fälle, in denen die Parteien zu einer bestimmten Frage gegenteilige Behauptungen aufstellen. Als ich ein junger Richter war, kam einmal ein Kellner und klagte seinen Lohn ein. Der Arbeitgeber, ein Kneipenwirt, behauptete, er habe an einem bestimmten Tag das Geld bar bezahlt. Der Kellner bestritt das. So gingen die Behauptungen hin und her. Die beiden beschimpften sich heftig. Ich war ratlos. Ich schaute abwechselnd den Kellner und den Wirt an und griff dann zu einem Mittel, das ein Richter eigentlich nicht benutzen sollte. Ich sagte zu beiden Parteien: Einer von Ihnen ist ein Schweinehund, was auf Deutsch eine schwere Beleidigung ist. Daraufhin schauten mich beide mit treuen Augen an und sagten: Da haben Sie recht. Aber wer der Lügner war, wußte ich damit immer noch nicht. Also vertagte ich den Prozeß. Zum nächsten Termin erschien der Kellner nicht mehr. Ich erließ Versäumnisurteil gegen ihn. Er hat sich nie mehr bei Gericht sehen lassen. So wußte ich dann, wer der Schweinehund war.
- Die Feststellung des Sachverhalts in der streitigen Verhandlung; Beweisaufnahme
Auf die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der mündlichen Verhand-lung hat das Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz sein besonderes Augenmerk zu legen, denn die Festlegung des Prozeßstoffes in tatsächlicher Hinsicht bestimmt den gesamten nachfolgenden Prozeß. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht darf neuer Sachvortrag nur noch begrenzt berücksichtigt werden, beim Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren überhaupt nicht mehr. In der ersten Instanz entscheidet sich also, ob der Fall, der letztlich in den Akten steht, mit dem Fall, der sich wirklich zugetragen hat, so übereinstimmt, wie das die Gerechtigkeit eigentlich fordert. An die Erörterung der Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht schließt sich ein Rechtsgespräch zwischen dem Gericht und den Parteien an. Der Vorsitzende legt den Rechtsstandpunkt des Gerichts dar, bei streitigem Sachverhalt gegebenenfalls bezogen auf die jeweiligen Sachverhaltsvarianten. Dabei hat das Gericht die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte, die diese erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben, hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Insbesondere in den Fällen, in denen Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, trifft das Gericht eine gesteigerte Hinweispflicht. Diese dient dem Zweck, die Parteien vor einer Rechtsanwendung zu schützen, zu der sie sich nicht äußern konnten.
Erweist sich nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage streitiges Parteivorbringen als entscheidungserheblich, hängt also der Ausgang des Rechtsstreits von Erweislichkeit oder Nichterweislichkeit eines Sach-verhalts ab, hat das Gericht über diesen Sachverhalt Beweis zu erheben, wenn die beweisbelastete Partei ein entsprechendes Beweisangebot unterbreitet. Die Beweiserhebung, der die Parteien beiwohnen dürfen, § 357 Abs. 1 ZPO, schließt sich im Idealfall unmittelbar an die Erörterung der Sach- und Rechtslage an. In der gerichtlichen Praxis hat sich – insbesondere im Falle einer Beweisaufnahme durch die Einvernahme von Zeugen – eine andere Vorgehensweise durchgesetzt: Das Gericht erläßt in diesen Fällen meist am Ende der Sitzung einen Beweisbeschluß und beraumt einen besonderen Termin zur Beweiserhebung an. Die Beweisaufnahme, die grundsätzlich vor dem Prozeßgericht zu erfolgen hat, § 355 ZPO [5], erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden [6]. Die Beweisaufnahme kann auch in einer Ortsbesichtigung bestehen. Es kommt gar nicht so selten vor, daß das gesamte Gericht mit Parteien, Anwälten, Zeugen und Protokollführerin sich in einen Betrieb begibt, um streitige Behauptungen durch den Augenschein zu klären. In meiner Zeit als erstinstanzlicher Richter habe ich von dieser Möglichkeit gerne Gebrauch gemacht. Ich kann mich besonders gut an eine Beweisaufnahme in einer Kantine der Lufthansa erinnern. Es ging um die Qualität der Speisen. Sie war hervorragend. Ich sparte das Geld für ein Mittagessen. Nach der Beweisaufnahme bekommen die Parteien noch einmal Gelegenheit, mündlich Stellung zu nehmen. Meist unterbreitet das Gericht den Parteien noch einmal einen Vorschlag zum Vergleich. wie überhaupt im Fortgang des Gesprächs zwischen Parteien und Gericht immer wieder der Gedanke an eine gütliche Einigung wachgehalten werden muß, damit sich weder die Parteien noch, was natürlich auch vorkommt, die Richter in den Streit ›verbeißen‹.
- Das letzte Wort hat der Richter: Das Urteil
Sollten die Parteien einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht zustimmen, fragt der Vorsitzende die Parteien, ob sie weitere Erklärungen abgeben wollen. Wenn nach Ansicht des Gerichts der Rechtsstreit vollständig erörtert ist, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung und entläßt die Parteien (und gegebenenfalls die erschienenen Zeugen).
Sodann beraten die Richter, also der Vorsitzende und die beiden ehrenamtlichen Richter die zu treffende Entscheidung [7]. Die ehrenamtlichen Richter haben volles Stimmrecht. Sie können also den Berufsrichter überstimmen. Das kommt sehr selten vor. Mir ist es ein einziges Mal passiert. Das Urteil kam in die Berufung und wurde dort bestätigt. Die Urteilsformel muß schriftlich niedergelegt werden. Wenn das geschehen ist, gehen die Richter aus dem Beratungszimmer wieder in den Verhandlungssaal. Nach erneutem Aufruf der Sache verkündet dann der Vorsitzende die gerichtliche Entscheidung, ohne daß die Parteien anwesend zu sein brauchen. Daß das Urteil zu verkünden ist, ist ganz wörtlich zu nehmen. Die Urteilsformel muß vom Vorsitzenden mündlich ausgesprochen werden. Ein Urteil, das nicht in diesem Sinne verkündet wird, ist nach deutschem Prozeßrecht gar kein Urteil. Am Ende des Prozesses steht also wieder ein gesprochenes Wort. Danach hat der Berufsrichter drei Wochen Zeit, die schriftlichen Urteilsgründe niederzulegen, die dann den Parteien bzw. Anwälten zugestellt werden. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils kann Berufung eingelegt werden, innerhalb zweier Monate ist sie zu begründen. Im Berufungsverfahren, das mindestens vier bis sechs Monate dauert, besteht Anwaltszwang. Einigen sich die Parteien im Berufungsverfahren nicht, wird wiederum ein Urteil gesprochen. Das ist normalerweise das letzte Wort. Die Revision ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich zugelassen wird. Sie muß dann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Nach zwei Monaten ist sie zu begründen. Das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht dauert in vielen Fällen ungefähr ein Jahr.
G.
Ein kurzer Blick auf das Mündlichkeitsprinzip in der zweiten und dritten Instanz
Meine Damen und Herren, ich will meine Darstellung der Einzelausprägungen des Mündlichkeitsprinzips hier beenden. Eigentlich müßte ich sagen: Abbrechen. Denn ich habe manches unerörtert gelassen, so zum Beispiel die sogenannte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die sogenannte Gehörsrüge, ferner habe ich mich auf das Mündlichkeitsprinzip im Verfahren erster Instanz beschränkt. Sie finden in der schriftlichen Ausarbeitung, die Sie bekommen werden, diese Einzelheiten, auf die ich jetzt aus Zeitgründen nicht näher eingehen werde. Nur soviel: Das Mündlichkeitsprinzip spielt in den höheren Instanzen eine weniger entscheidende Rolle spielt. Wenn man, wie ich meine zu Recht, den Arbeitsgerichtsprozeß als ein institutionalisiertes Gespräch ansieht, gilt das, was für jedes Gespräch gültig ist: Irgendwann ist alles gesagt. Oder, wie der österreichische Philosoph Wittgenstein sagte: Irgendwann stößt man beim Umgraben mit dem Spaten auf Stein. Dann hat das Reden und Graben ein Ende. Dann muß das entscheidende Wort fallen, das zugleich eine Tat ist: Das Urteil.
H.
»Telefonjustiz‹
Ehe ich schließe, will ich aber noch auf drei wichtige Aspekte eingehen, die gesetzlich nicht geregelt sind, aber die Praxis des Mündlichkeitsprinzips stark beeinflussen.
Der eine Aspekt ist die von manchen so genannte »Telefonjustiz«. Viele Richter aller Instanzen haben die Gewohnheit, zwischen den Terminen mit Anwälten oder auch Parteien zu telefonieren, einmal, um Termine abzusprechen, dann aber auch, um Vergleiche auszuhandeln. Diese Gewohnheit spart Zeit, wird von vielen Anwälten sehr begrüßt. Sie ist nicht verboten, aber auch nicht vorgeschrieben. Sie hat ihre Tücken. Da Konferenzschaltungen zu teuer sind, spricht man meist nur mit einer Partei zur gleichen Zeit. Ein wesentlicher Teil des Mündlichkeitsprinzips, daß nämlich beide Parteien in Anwesenheit des Richters verhandeln, ist damit nicht gewährt. Ich habe von dieser Möglichkeit trotzdem Gebrauch gemacht. Man muß sich aber sehr vorsehen, daß man mit beiden Parteien inhaltlich genau dasselbe bespricht, keine Sondersympathien wirksam werden läßt, beiden Parteien reinen Wein einschenkt und vor allem denselben Wein einschenkt.
I.
Der Ton macht die Musik
Der zweite im Gesetz nicht angesprochene Punkt betrifft die Art und Weise der Oralität. Der Richter, der gegenüber den Anwälten einen Ton des herablassendem Sarkasmus pflegt, oder Parteien, die nicht sofort seinem Rat folgen, anbrüllt, oder durch nicht zurückgehaltene Gähnkrämpfe zur Kenntnis gibt, wenn ihm ein Plädoyer zu langweilig wird, verstößt natürlich nicht gegen den Buchstaben des Oralitätsprinzips, wohl aber gegen den Geist. Denn dieses Prinzip dient, so sehe ich es, dazu, dem Menschen auch im Prozeß seine Würde zu wahren. Die Menschenwürde ist eng mit der Sprache verbunden. Man muß also respektvoll miteinander umgehen. Oder, wie der Philosoph Immanuel Kant sagte:
»Handle so, daß du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.«
J.
Publizität und Oralität – Die Vierte Gewalt
Lassen Sie mich noch auf einen gewissermaßen übergeordneten Aspekt kurz eingehen. Nämlich das anfangs schon angesprochene Verhältnis zwischen Publizität, Oralität und Moralität des Gerichtsverfahrens. Der schon erwähnte Philosoph Immanuel Kant hat vor zweihundert Jahren von allem staatlichen Handeln gewissermaßen als Prüfstein der Gerechtigkeit Publizität gefordert. Nur wer nichts zu verbergen hat, hat ein reines Gewissen. Die Publizität fordert natürlich Oralität: Das öffentlich gesprochene Wort kann jeder verstehen. Zusammen mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit liegt hier gewissermaßen der Lebenssaft der Demokratie. In der modernen Massengesellschaft ist es allerdings eine Illusion, daß, wie im alten Athen, Tausende von Bürgern den Gerichtsverhandlungen beiwohnen. Wir brauchen die Vermittlung durch die Medien, seien es die schriftgebundenen, seien es die oralen wie Rundfunk und Fernsehen. Das hat natürlich auch seine Schattenseiten. Wenn die Medien nicht mit der gebotenen Sachlichkeit berichten, kann das auch Rückwirkungen auf die Entscheidung von Gerichtsprozessen haben. Es kann zu Vorverurteilungen und zu regelrechten Hetzjagden der Presse kommen, die nicht weniger, nur auf andere Weise schlimm sind als es früher die Inquisitionsprozesse waren. Publizität und Oralität darf man also nicht übertreiben und verabsolutieren. Es gibt auch so etwas wie persönliche Schamgefühle aller Prozeßbeteiligter. Zum Schutz der Prozeßbeteiligten ist es deshalb in Deutschland verboten, Gerichtsverhandlungen live im Radio oder im Fernsehen zu übertragen.
K.
Schlußwort
Señoras y señores:
Con estas palabras, he llegado al final de mi intervención. Muchas cosas parecerán demasiado ásperas y técnicas, pero la Justicia es en definitiva una Diosa un tanto seca. Eso no quiere decir que no sea una diosa. Lleva los ojos vendados, pero no usa bozales. La palabra hablada es su elixir de la vida. Porque al principio fue el verbo, y el verbo estará también al final. Agradezco a ustedes su paciencia.
Fußnoten
[1] Vgl. Greger in Zöller, 24. Auflage, ZPO, § 128 Rdnr. 1.
[2] Greger in Zöller, 24. Auflage, ZPO, § 128 Rdnr. 1.
[3] Einzelheiten hierzu bei Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 46 Rdnr. 30.
[4] Für Kündigungsschutzsachen, welche das Gericht vorrangig zu erledigen hat, § 61a Abs. 1 ArbGG, findet sich eine ähnliche Vorschrift in § 61a Abs. 5 ArbGG.
[5] Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz vor, daß die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht, den sogenannten ersuchten Richter, erfolgt, § 362 ZPO.
[6] Ausnahmsweise erfolgt die Beweisaufnahme durch einen anderen Richter anstelle des Vorsitzenden (sogenannter beauftragter Richter).
[7] Zu den Einzelheiten der Kammerberatung vgl. die Bestimmungen der §§ 192 ff. GVG.