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Vom Sklavenraub zum Federschmuck – Plagiate einst und jetzt (01.08.25)

 

In den letzten Wochen wurde überall die Frage diskutiert, ob man Verfassungsrichterin werden kann, wenn man in einer juristischen Doktorarbeit einige Gedanken und Formulierungen nicht selbst erdacht, sondern abgeschrieben hat, vielleicht auch nur vom eigenen Ehemann, oder, umgekehrt, ihn hat abschreiben lassen. Muss man darüber nachdenken? Oder sind das alles mehr oder weniger erfundene Lappalien, die herausgekramt werden, um jemanden politisch fertig zu machen? Mir fielen bei der Gelegenheit ein paar Überlegungen ein, die ich zum Teil vor längerer Zeit zum Thema Plagiate aufgeschrieben hatte und aus denen hier ein paar Splitter versammelt sind.

I. Wie das Wort Plagiat in die Welt kam

Der erste, der das Wort Plagiat im heutigen Sinn benutzt hat, war wohl der römische Dichter Martial (1. März 40 n. Chr. – ca. 103 n. Chr.), ein begnadeter Satiriker, der vom öffentlichen Vortrag seiner scharfzüngigen Kurzgedichte lebte. Was ihn ärgerte war, dass auch andere damit Kasse machten: Umherziehende Spaßvögel, die zwar Geschmack genug hatten, die Qualität der martialischen Verse zu erkennen, aber zu wenig Anstand, um sie nicht als ihre eigenen auszugeben. Martial betrachtete seine Gedichte, wie es viele Dichter tun, als eine Art beseelte Wesen. Folglich empfand er den Raub seiner Poesie als »plagium«, ein Wort, das im römischen Recht eigentlich den Fall bezeichnete, dass jemand (ein »plagiarius«) einen Sklaven raubte.

Allerdings: Das damalige Recht kannte Eigentum nur an Sachen, die man anfassen kann. Also an Büchern ja, aber nicht an dem, was drinsteht. Gegen Plagiate gab es daher keine rechtliche Handhabe. Martial half sich mit dem, was er am besten beherrschte, nämlich mit dem Schreiben von frechen Gedichten. An seinen Verleger, der zugleich der Verleger eines Plagiators namens Fidentinus war, schrieb er folgende Zeilen (Epigramm I, 52), in denen zum ersten Mal das Wort plagiarium im heutigen Sinne vorkommt.

»Ich empfehle Dir meine Bücher, Quintinianus,
wenn es denn noch meine sind,
die Dein Dichter (Fidentinus) als die seinen vorträgt:
Und wenn sie sich beklagen, meine Gedichte,
dass sie versklavt sind von diesem Scheinpoeten,
dann sei Du ihr Anwalt, verteidige ihre Freiheit,
und wenn jener Fidentinus sich als ihr Herr aufspielt,
sag, dass sie meine sind,
sag es drei Mal, sag es vier Mal,
dann wirst Du diesen Plagiator mit Scham bedecken.«

Immerhin hat Martial durch dieses Gedicht seinen Plagiator schlimmer bestraft als es ein Urteil je gekommt hätte. Urteile werden irgendwann weggeworfen. Das  Gedicht ist erhalten geblieben.

II. Wissenschaftsplagiate in der Jurispridenz – eine Lachnummer vor 400 Jahren

Einer der großen deutschen Juristen, Samuel von Pufendorf (1632–1694), war zugleich ein überaus witziger Kopf. Um die Unsitten seiner Professorenkollegen und überhaupt den Zustand der deutschen Staatlichkeit seiner Zeit kritisieren zu können, schrieb er unter dem erfundenen Namen eines italienischen Reisenden eine Betrachtung über das deutsche Rechtswesen. Sie trägt den wunderschönen Titel:

»Severin von Monzambano eines Veronesers ungescheuter offenherziger Discurs, oder Gründlicher Bericht Von der wahren Beschaffenheit und Zustand Des Teutschen Reichs. Geschrieben an seinen Bruder Laelium von Mozambano, Herrn zu Trezzolan, und Aus dem Lateinischen ins Teutsche übersezet Durch ein ungenantes Glied der hochlöblichen Fruchtbr(ingenden) Gesellschaft zu Weimar (1669).«

Darin heißt es über die Gepflogenheiten an den juristischen Fakultäten:

»Die Deutschen leiden offenbar an einer kaum zu befriedigenden Schreibwuth. Da es … aber immer nur den wenigsten gegeben ist, durch eigene Erfindungskraft und anmuthige Darstellung den Beifall ihrer Zeitgenossen sich zu erwerben, so begnügen sich die meisten, die das einmal dem Verderben geweihte Papier nicht begnadigen wollen, hier und da aufgeraffte Gedanken zu einem Buche zusammenzustoppeln, oft ohne eine Spur von eigenem Urtheil. Auch gilt es bei ihnen nicht für Plagiat, die Bücher anderer Gelehrten als ihre eigenen zu verkaufen, wenn sie nur hier und da ein paar eigene Worte hinzugefügt haben …«

III. Wissenschaftsplagiate in der Jurisprudenz – eine ernste Angelegenheit im 21. Jahrhundert

Ein hochehrenwerter Juraprofessor des 21. Jahrhunderts, Volker Rieble, veröffentlichte im Jahr 2010 ein Buch mit dem Titel »Das Wissenschaftsplagiat – Vom Versagen eines Systems« (Vittorio Klostermann Verlag, Frankfurt am Main 2010, 120 Seiten, 14,80 EUR).  Er prangert an und belegt mit vielen Fundstellen, dass man auch und vielleicht sogar gerade in der juristischen Welt viel voneinander abschreibt. Dass Professoren gelegentlich an den unter ihrem Namen veröffentlichten Beiträgen weniger Anteil haben als ihre Assistenten, ist ein offenes Geheimnis. Von der Verbreitung des Phänomens zeugt der immer wieder zitierte (scherzhafte) Satzes eines Professors »Woher soll ich wissen, was ich denke, bevor ich es gelesen habe?«

IV. Was ist ein Plagiat?

Die heute in Deutschland übliche Antwort auf die Frage, was genau eigentlich der Schutzgegenstand des Urheberrechts ist, geht auf eine Überlegung des Jenaer Philosophen Johann Gottlieb Fichte (1762–1814) zurück. Danach ist weder das Buch als harte Sache noch der reine Gedanke in seiner prekären fluiden Existenz das Schutzobjekt. Es sind auch nicht die Worte – denn Worte sind zwar etwas Wunderbares, aber, wie ein englischer Richter sagte, viele Worte allein reichen nicht, um etwas auszudrücken, es kommt auch auf die Reihenfolge an. Deshalb gilt: Der geistige Gehalt in seiner spezifischen persönlichen Form macht den Kern dessen aus, was als Werk geschützt ist. Er ist das, was man nicht stehlen darf.

Diese Definition bringt für die Jurisprudenz eine gewisse Schwierigkeit mit sich. Denn für ihre Zwecke, die Unterscheidung von Recht und Unrecht, ist die spezifische persönliche Form eines Gedankens von begrenzter Relevanz. Ein Urteil wird nicht dadurch gut, dass der Richterin eine elegante Formulierung der Gründe gelingt. Dasselbe gilt für das Plädoyer eines Anwalts und das Gutachten einer Professorin. Die Form des Gedankens ist nicht, wie in der Musik oder in der Dichtkunst, der Kern des juristischen Geschäfts: Das Ziel des Rechts ist performativ, es geht um Einwirkung auf die greifbare rechtliche Realität, jemandem wird Eigentum an einer Sache zu- oder abgesprochen, jemandem wird die Freiheit genommen oder zurückgegeben etc.

Vielleicht fehlt es den meisten juristischen Formulierungen an dem für die Schutzfähigkeit notwendigen Mindestmaß an geistiger Originalität. Das klingt böser als es gemeint ist. Einer der Professoren meiner Studienzeit pflegte zu sagen, Rechtsklugheit ist angewandter common sense, Gerechtigkeit ist selten originell. Sie ist immer rückgebunden an den Instinktanteil der praktischen Vernunft, der allen gemein ist und sich in Sitten, Gebräuchen, ja sogar nützlichen Vorurteilen zeigt. Es ist gerade das Halbflache und Ichlose des Denkens und nicht die Leidenschaft für höchstpersönliche Prägung des Gedankens, was den guten Juristen auszeichnet. Deshalb ist der Begriff origineller juristischer Gedanke eigentlich ein Widerspruch in sich. Werden originelle Gedanken in juristischen Zusammenhängen dennoch vorgetragen, so sind sie oft falsch und manchmal sogar schädlich.

V. Tauben vergiften oder: Kryptomnesie und unbewusste Parallelschöpfung

Wenn stimmt, was in der seriösen Presse geschrieben wird, dann scheint sich der gegenwärtig diskutierte Fall Brosius-Gersdorf dadurch auszuzeichnen, dass in einer schriftlichen Arbeit von Frau Professorin Brosius-Gerdsorf und in einer schriftlichen Arbeit ihres Mannes Professor Gersdorf teilweise wörtlich übereinstimmende Ausführungen zu einem rechtlichen Thema enthalten sind. Bei beiden Arbeiten handelt es sich wohl um solche, die nach den universitären Regeln ausschließlich von der Person geschrieben sein dürfen, die gegenüber der Universität die alleinige Urheberschaft beansprucht hat, um einen bestimmten akademischen Grad zu erreichen. Mit anderen Worten: Wenn das jeweils zuständige Gremium gewusst hätte, dass Frau Brosius-Gersdorf bzw. Herr Gersdorf in Wirklichkeit nicht alleinige(r) Urheber(in) gewesen wären, hätte ihnen der angestrebte akademische Grad nicht zugesprochen werden dürfen.

Die wörtlichen Übereinstimmungen – immer vorausgesetzt, der Fall liegt so, wie er sich bisher darbietet – sind also nur dann kein Problem, wenn weder Frau Brosius-Gersdorf noch Herr Gersdorf abgeschrieben und auch keiner von ihnen an der Arbeit des anderen mitgewirkt hat. Wie kann das sein? Auf Anhieb fällt einem da nicht viel ein, auch Herr Gersdorf und seine Frau haben dazu – soweit ersichtlich – bisher keine Erklärung geliefert.

Das führt zu einer interessanten Frage: Kann man abschreiben ohne zu merken, dass man abschreibt? Also praktisch aus Versehen? Das müsste ja mit dem Teufel zugehen, wird man sagen. Aber es gibt doch eine nervenärztlich anerkannte Erklärung. Die sogenannte Kryptomnesie, mit der sich der Schriftsteller und Neurologe Oliver Sacks beschäftigt hat: Man liest einen Satz, glaubt, ihn wieder vergessen zu haben, in Wahrheit hat sich aber der Satz irgendwo in den Tiefen der Gehirnwindungen zwischen Hypothalamus und Amygdala eine unauffällige Heimstatt gesucht, und zwar dergestalt, dass er bei geeigneter Gelegenheit wieder ins Bewusstsein tritt, diesmal aber nicht als fremder, sondern als eigener Satz.

Ein mit der Kryptomnesie verwandtes und ebenfalls geheimnisvolles Wesen ist die unbewusste Doppelschöpfung oder Parallelschöpfung: Es gibt ja unbestreitbar Gedanken und Redewendungen oder auch Tonfolgen und rhythmische Einfälle, die gewissermaßen in der Luft liegen. Und was in der Luft liegt, darf jeder verwenden, es ist »bonum commune«, Gemeingut, daran gibt es kein Urheberrecht.

Die Begriffe »Kryptomnesie« und »Unbewusste Parallelschöpfung« sind keine Hirngespinste. Es gab einen realen Fall, in dem darüber hätte gestritten werden können:

Das satirische Chanson »Tauben vergiften im Park« von Georg Kreisler (18.7.1922 – 22.11. 2011) war über Jahrzehnte ein Hit des Schwarzen Humors. Problem: Grundidee, Titel und Songtext des Lieds stimmen teilweise wörtlich überein mit dem Chanson »Poisoning Pigeons in the Park« des amerikanischen Song-Writers Tom Lehrer (9.4.1928 – 26.7.2025).

Konnte das Zufall sein? Hat da einer den anderen beklaut? Tom Lehrer und Georg Kreisler verkehrten Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts in denselben New Yorker Clubs. Beide haben allerdings mit Nachdruck bestritten, das Lied des jeweils anderen überhaupt nur gekannt zu haben. Prozessiert haben sie schlauerweise nicht:

Tom Lehrer kommentierte den Fall so: »Ich freue mich, dass Georg Kreisler mein Lied in Europa populär gemacht hat.«

Georg Kreisler schrieb in seinen Memoiren: »Weder Herr Lehrer noch ich haben das Thema Taubenvergiften erfunden. Die Taubenplage stand in den 50er Jahren monatelang in den Zeitungen. Die diversen Rathäuser und Tierschutzvereine stritten unentwegt. Es war einfach ein gefundenes Fressen für Kabarettisten.«

VI. Mit fremden Federn geschmückt?

Welche Fallgestaltung genau in der Sache Brosius-Gersdorf vorliegt, wissen wir nicht, werden es aber hoffentlich bald erfahren. Ein bißchen schade find ich schon, dass die Beteiligten der Öffentlichkeit bisher nicht verraten haben, wie es zu den Textidentitäten gekommen ist. Vielleicht haben sie es vergessen. Jedenfalls würde man sich doch so gern auf die Seite der teilweise sehr gehässig angegriffenen Professorin stellen. Und vielleicht könnte man die Angelegenheit als akademisches »Kavaliersdelikt« zu den Akten legen? Schließlich: Egal, wer da bei wem vielleicht abgekupfert hat, es geschah ja gewiss im Einvernehmen der Beteiligten.

So richtig sicher bin ich mir nicht. Und doch: Wenn die Sache so gelaufen ist, wie es derzeit aussieht, bleibt wohl ein Verstoß gegen die akademischen Regeln: Wer eine Prüfungsarbeit schreibt und sich damit für Ämter und Würden qualifizieren will, muss das aus eigener Kraft tun. Jeder Studierende weiß, dass man sich nicht mit fremden Federn schmückt. Es ist dumm. Und es ist unfair. Sich fair zu verhalten, ist auch keine Überforderung. Es ist wie bei einem sportlichen Wettkampf. Wer sich beim Marathonlauf auch nur 100 von 42.000 Metern tragen lässt, verletzt die Regel und wird disqualifiziert, auch wenn er einem viel sympathischer ist als seine Gegner.

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